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   OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13   

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OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13 (https://dejure.org/2013,13660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.05.2013 - 6 UF 32/13 (https://dejure.org/2013,13660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - 6 UF 32/13 (https://dejure.org/2013,13660)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1626a, 1671, 1696; BGB 1626a; BGB 1696
    Aufenthaltsbestimmungsrecht; gemeinsame elterliche Sorge; triftige Gründe; Abänderung; Kindeswohl; Lebensmittelpunkt; Übergangsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann Kindeswohl am Besten entsprechen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 317
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
    Denn erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität aber nicht durch gerichtliche Entscheidung verordnen lässt, dient dem Kindeswohl, nicht schon das Bestehen der Pflicht alleine (BGH FamRZ 2008, 592, 593 m. w. N.).

    Selbst wenn die Auffassung des Kindesvaters zutreffen würde, dass allein die Kindesmutter gegen die Kooperationspflicht verstoße, so kann dies nicht mit aufgezwungener gemeinsamer elterlichen Sorge sanktioniert werden (BGH FamRZ 2008, 592).

    Im Rahmen des § 1671 BGB kommt der Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil weder eine Belohnungs- noch eine Bestrafungsfunktion zu (BGH FamRZ 2008, 592).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
    Sofern die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund eines Beschlusses des Familiengerichts innehaben, der auf der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (BVerfG NJW 2010, 3008) beruht und der von diesem in seiner Übergangsregelung geforderten Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, ist eine Änderung weiterhin nach § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmen.

    Diese Entscheidung beruhte auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (BVerfG NJW 2010, 3008) und der von diesem in seiner Übergangsregelung geforderten Feststellung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
    Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung, die sich am Kindeswohl auszurichten hat (BVerfG FF 2009, 416).

    Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist allein das Kindeswohl (BVerfG FF 2009, 416).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10

    Sorgerecht: Zu den Voraussetzungen des § 1696 BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
    Triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe, die gem. § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung erfordern, liegen vor, wenn die Gründe, die für eine Änderung sprechen, die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875).

    Die Änderung muss aus Gründen des Wohls des Kindes geboten sein, dabei müssen die Gründe, die für eine Änderung sprechen, die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1875).

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
    Ihr ist deshalb kein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils einzuräumen (BVerfG FamRZ 2004, 354).
  • BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04

    Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
    In solchen Fällen ist der Alleinsorge gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben (BGH FamRZ 2008, 251).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 6 UF 32/13
    8 Es besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist (BGH NJW 2005, 2080).
  • OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18

    Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

    Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1653, Rn. 4; KG FamRZ 2000, 504).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21

    Sorgerecht: Erstmalige Anordnung eines Wechselmodells

    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; OLG Köln, ZKJ 2011, 472).

    Eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dabei regelmäßig geboten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes Gegenstand einer anhaltenden elterlichen Auseinandersetzung ist und davon auszugehen ist, dass die Eltern in dieser Frage auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317).

  • OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13

    Elterliche Sorge: Änderung einer gerichtlichen Entscheidung; Übertragung des

    Damit aber liegen die Voraussetzungen vor, unter denen wegen gravierender Kommunikations- und Kooperationsdefizite aus Gründen des Kindeswohls eine Auflösung der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu geben ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2008, 251; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18

    Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Die vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2008, 592; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; FamFR 2012, 310; OLG Köln, ZKJ 2011, 472; AG Erfurt, FamRZ 2013, 1590).

    Eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist dabei regelmäßig geboten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes Gegenstand einer anhaltenden elterlichen Auseinandersetzung ist und davon auszugehen ist, dass die Eltern in dieser Frage auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317; Beck-OGK/Fuchs, § 1671, Rdnr. 157).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 7 UF 1309/16

    Erfolglose Beschwerde gegen die Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter

    Zu verlangen ist, dass ein Abänderungsgrund von solcher Bedeutung vorliegt, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Veränderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 1276; OLG Karlsruhe FPR 2002, 662, 663; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 138).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

    Eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist regelmäßig geboten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes Gegenstand einer anhaltenden elterlichen Auseinandersetzung ist und davon auszugehen ist, dass die Eltern in dieser Frage auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2018 - 6 UF 213/17

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

    Das Ausmaß des elterlichen Verschuldens für die Kommunikationsstörung spielt hingegen keine Rolle (BGH, FamRZ 2008, 592), da die Entscheidung für die Alleinsorge eines Elternteils weder Bestrafungs- noch Belohnungsfunktion hat (OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20

    Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei

    Nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung für die über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 BGB zu treffende Entscheidung entwickelt hat, ist eine vollständige oder teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohle der Kinder (nur dann) geboten, wenn und soweit zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 592; Senat FamRB 2019, 102; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; OLG Köln ZKJ 2011, 472).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 160/13

    Elterliche Sorge: Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil bei

    Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (vgl. dazu OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; KG FamRZ 2000, 504; erkennender Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2013, Az. 9 UF 75/13).
  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
    Es widerspricht dem Kindeswohl, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes ständig in Frage gestellt wird (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317, 319).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2019 - 4 UF 151/19

    Maßstab für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • OLG Brandenburg, 08.08.2019 - 9 UF 107/19

    Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen tiefgreifender Konflikte

  • AG Darmstadt, 12.09.2017 - 51 F 792/17

    Übertragung alleinige elterliche Sorge

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